Die Gewährleistungsfrist für Baumängel unterbrechen

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Ihr als Bauherr solltet euch über jegliche Fristen in Bezug auf die Gewährleistung beim Hausbau stets informieren. Insbesondere, wenn es sich um Fristen handelt, die euer eigenes “Traumhaus” betreffen. Verliert ihr diese aus den Augen, lauft ihr Gefahr, später auf eventuell anfallenden Kosten für die Beseitigung von Mängeln, sitzen zu bleiben. Damit euch das nicht passiert, erklären wir euch heute die Gründe für die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist und wie genau ihr hierfür vorgehen müsst.

So wird die Gewährleistungsfrist für Baumängel unterbrochen

Warum ist es überhaupt sinnvoll, die Gewährleistungsfrist zu unterbrechen? Die Antwort liegt auf der Hand: Ist die Gewährleistungsfrist einmal verjährt, könnt ihr keinerlei Ansprüche mehr bei Schäden oder Mängeln gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

Aus diesem Grund müsst ihr dafür Sorgen, dass die Gewährleistungsfrist bei Auftreten eines Mangels, so schnell wie möglich unterbrochen wird. Nur so könnt ihr das Bauunternehmen oder den Handwerker, welchen diesen verursacht hat, in die Pflicht nehmen.

Wie lange die Gewährleistungsfrist ist und wie ihr als Bauherr für eine Unterbrechung vorgehen müsst, erklären wir euch nachfolgend.

Was ist überhaupt die Gewährleistungsfrist?

Das Haus ist fertiggestellt – endlich! Wie ihr euch sicher vorstellen könnt, ist die Freude zu diesem Zeitpunkt für den Bauherren und alle, die in ihr neues Traumhaus einziehen können, riesig.

Zu dieser Zeit will man sich auf keinen Fall Gedanken darüber machen, welche Schäden oder Mängel in den nächsten Wochen oder Monaten am Haus auftreten könn(t)en. Wie gut, dass es genau für diesen Fall, die Gewährleistungsfrist gibt.

In unserem Artikel “Die Gewährleistungsfrist beim Fertighaus: Beginn, Vorgehen und Haftung” haben wir euch bereits ausführlich über die Gewährleistungsfrist informiert. Aus diesem Grund werden wir auf dieses Thema hier nur kurz eingehen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland fünf Jahre. Stellt ihr innerhalb dieses Zeitraums Mängel fest, kann dies bei dem verantwortlichen Auftragnehmer gemeldet werden. Im Zuge der Meldung könnt ihr außerdem um Ausbesserung fordern.

Damit die fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht vor Behebung der Mängel erlischt, besteht die Möglichkeit, diese mit Hilfe einer sogenannten Mängelrüge zu unterbrechen. Dazu aber gleich mehr.

Es wird außerdem empfohlen, die Baumängel von einem Sachverständigen oder Architekten begutachten zu lassen, um sich auch als Laie ein Bild des ganzen Ausmaßes machen zu können.

Die Mängelrüge

Wie zuvor angesprochen, muss der Bauherr, sobald er Mängel an seinem Haus feststellt, eine Mängelrüge aussprechen. Mit der Mängelrüge gibt der Bauherr dem Bauunternehmer beziehungsweise dem Handwerker die Möglichkeit, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

Doch wie fast überall, muss auch bei der Mängelrüge eine gewisse Form eingehalten werden. So muss diese – wer hätte es gedacht, in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die Mängel bzw. der Schaden muss in der Mängelrüge außerdem detailliert beschrieben werden.

Wie bereits in unserem ausführlichen Artikel zum Thema Gewährleistungsfrist erwähnt,  muss der Bauherr dem Unternehmer beziehungsweise dem Handwerker eine Frist von bis zu zwei Wochen für die Beseitigung einräumen. Diese Frist gilt natürlich nicht, wenn es sich um einen dringenden Mangel handelt, also zum Beispiel der Keller unter Wasser steht. In diesem Fall darf die Frist auch ein bis zwei Tage betragen.

Sobald das Bauunternehmen / der Handwerker auf die Mängelrüge reagiert, wird die Gewährleistungsfrist unterbrochen. Dies gilt als Aufnahme für die Verhandlung und ist ausschlaggebend für die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist.

Sollte eine Mängelrüge keinen Erfolg bringen, läuft die Verjährungsfrist ganz normal weiter. Deshalb solltet ihr in diesem Fall eine Klage erheben (Klageerhebung). Nur dann wird die Verjährungsfrist auch ohne Reaktion des Auftragnehmers ausgesetzt.

Der Auftragnehmer reagiert nicht auf die Mängelrüge

Sollte der Auftragnehmer auch nach mehreren Versuchen keinen Kontakt mit euch aufnehmen, steht es dem Bauherr frei, ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen.

Zuvor solltet ihr jedoch einen Sachverständigen zu Rate ziehen, der den Schaden beziffern und euch fachlich beraten kann. Ist der Mangel eindeutig ein Schaden des beauftragten Auftragnehmers, könnt ihr die Kosten für die Reparatur oder den Austausch, dem Auftragnehmer anschließend in Rechnung stellen.

Vorsorge treffen bei der Gewährleistungsfrist

Ihr als Bauherr könnt bereits eine gute Vorsorge treffen, damit die Gewährleistungsfrist nicht später einmal zu eurem Problem werden kann.

Die Abnahme

Auch wenn es zusätzliches Budget kostet, solltet ihr bei der Bauabnahme stets einen Sachverständigen oder Architekten dabei haben. Denn diese ausgebildeten und erfahrenen Fachleute wissen genau, worauf es bei der Abnahme ankommt.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist

Vor Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist ist es heutzutage gängige Praxis, einen Sachverständigen oder Architekten für eine Bestandsaufnahme am Haus zu beauftragen. Dies geschieht in der Regel circa sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Sollte zu diesem Zeitpunkt ein Mangel festgestellt werden, habt ihr als Bauherr noch genügend Zeit, um die Frist für die Beseitigung des Mangels in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorgehen wird ebenfalls vom Verband privater Bauherren (VPB) empfohlen.

Fazit

Um sicher zu stellen, dass ihr nicht nach wenigen Jahren bereits Probleme mit eurem Traumhaus habt, solltet ihr die Gewährleistungsfrist immer im Auge behalten. Selbst wenn zu Ende der Frist alles in Ordnung scheint, empfiehlt es sich, einen Fachmann zu beauftragen, der euch seine fachliche Meinung zum Zustand des Hauses geben kann. Nur so habt ihr im Anschluss noch die Chance, die Gewährleistungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen.

Bildquelle: Free-Photos | pixabay.com

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